Spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar, das es Städten erlaubt, Fahrverbote für Fahrzeuge mit Diesel-Motor zu verhängen, machen sich wohl alle Besitzer betroffener Fahrzeuge Gedanken über die eigene Mobilität.
Doch nicht nur Privatleute sind betroffen: Viele Unternehmer, vom Handwerker mit Diesel-Transporter bis hin zum Geschäftsführer mit teurem Diesel-Dienstwagen, nutzen Diesel-Fahrzeuge – viele davon sind geleast. An dieser Stelle eröffnen sich eine Menge Fragen: Welche Auswirkungen hat die derzeitige Situation auf meinen Leasing-Vertrag? Kann ich auf Kulanz des Leasingunternehmens setzen, dass Fahrzeuge zurückgegeben werden können? Wer trägt die Kosten für eine mögliche Nachrüstung?
Aktuelle Situation auf dem Diesel-Markt
„Keiner kauft mehr Diesel-Autos“ titelt das große deutsche Boulevard-Blatt mit den vier Buchstaben Mitte Februar und beruft sich auf eine Umfrage von AutoScout24, nach der sich bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nur noch 14 Prozent der Autokäufer für ein Diesel-Fahrzeug begeistern können. 24 Prozent der Autokäufer interessieren sich für Elektro- oder Hybridfahrzeuge, 46 Prozent bevorzugen derzeit Benziner.
Die Verkaufs- und Zulassungszahlen für Diesel gehen zurück. Wenn die ersten Fahrverbote flächendeckend umgesetzt werden, fallen die Zahlen wohl weiter. Das Firmenkundengeschäft hatte für die Hersteller von Diesel-Fahrzeugen immer große Bedeutung: Rund 50 Prozent der Dienstwagen sind laut Handelsblatt Diesel-Fahrzeuge. Experten rechnen auch mit Auswirkungen auf den Leasingmarkt und sagen voraus, dass Neuwagen in diesem Segment deutlich teurer werden – und Leasingraten steigen.
Fahrverbote: Sind Unternehmen ausgenommen?
Noch ist unklar, ob private und gewerbliche Besitzer gleichermaßen betroffen sind. Würde ein Fahrverbot in deutschen Innenstädten auch für Gewerbetreibende gelten, hätte dies gravierende Folgen. Ob Handwerker, Taxifahrer, Spediteure oder Paketdienste: Ein großer Teil nutzt Fahrzeuge mit Diesel-Motoren. Eine Lösung für dieses große wirtschaftliche Risiko, vor dem viele Unternehmer stehen, hat die Politik bisher nicht präsentieren können.
Vor- und Nachteile zum Thema Leasing auf einen Blick
Auf das Restwertrisiko achten
Je nach Finanzierungs- und Leasingmodell entscheidet sich, wen der potenzielle Wertverlust des Fahrzeugs betrifft: Bei Finanzierungen über Kredite und Darlehen liegt wie auch beim Mietkauf das Risiko beim Kreditnehmer. Ebenso verhält es sich beim Restwertleasing, bei dem zu Beginn im Leasingvertrag vereinbart wird, welchen Wert das geleaste Fahrzeug zum Ende der Vertragslaufzeit haben soll. Wird dieser Wert durch aktuelle Ereignisse beeinflusst, liegt das Restwertrisiko beim Leasingnehmer. 39 Prozent aller Leasingnehmer haben laut Frankfurter Allgemeine Zeitung einen Restwertvertrag abgeschlossen – das heißt, dass auch für viele Unternehmen durch den Wertverlust Nachzahlungen drohen.
Kilometer-Leasing nicht betroffen
Viele Unternehmer setzen beim Leasing nicht auf Restwertverträge, sondern auf Kilometer-Leasing. Dabei trägt der Leasingnehmer kein Restwertrisiko, sondern hat vertraglich vereinbarte Kilometerzahlen, die das Fahrzeug zurücklegen darf. Trotzdem sollten Unternehmer Leasingverträge nochmals genau prüfen: In seltenen Fällen liegt ein Andienungsrecht des Leasinggebers vor, wonach das Fahrzeug zum Ende der vereinbarten Laufzeit in den Fuhrpark des Unternehmens übergeht.
Fahrzeugrückgabe an den Leasinggeber, wenn Fahrverbote in Kraft treten?
Ein Widerrufsrecht existiert lediglich kurzfristig – und nur bei Privatkunden. In der Regel gelten hier 14 Tage Widerrufsrecht nach der Widerrufsbelehrung. Andernfalls ist eine Rückgabe leider kaum möglich, eine vorzeitige Kündigung ist in Leasingverträgen nicht vorgesehen. Eine letzte Möglichkeit: Auf Kulanz des Leasinggebers hoffen. Hier empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch zu suchen und bereits Lösungen aufzuzeigen. Ein Aufhebungsvertrag mit Abstandszahlung als Entschädigung oder ein Folgevertrag für ein neues Fahrzeug können hier mögliche Lösungen sein. Für gewerbliche Leasingkunden gilt das oben beschriebene Widerrufsrecht nicht.
Nachrüstung von Dieselfahrzeugen: Wer kommt für die Kosten auf?
Die umstrittenen Diesel-Fahrzeuge haben im Labor nachweisbar die vorgegebenen Grenzwerte erfüllt. Ein juristisches Nachspiel mit der Option, die Hersteller für die Nachrüstung der Fahrzeuge in Haftung zu nehmen, bietet wohl wenig Aussicht auf Erfolg. Es deutet sich bereits an, dass der Steuerzahler über eine staatliche Förderung zur Kasse gebeten werden könnte – auch, um die aufgeheizten Gemüter der Diesel-Fahrer nicht noch mehr anzufeuern. Betroffen wären alle Fahrzeuge, die als Diesel mit Abgasnorm 5 (Schadstoffklasse Euro 5 oder niedriger) gezeichnet sind. Klare Zusagen existieren allerdings nicht.