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Gläubiger

Die Bezeichnung Gläubiger stammt ursprünglich aus dem Italienischen, denn „credere“ heißt dort „glauben“. Daraus wurde abgeleitet, dass der sogenannte Gläubiger Geld im guten Glauben an den Schuldner verleiht, dass dieser den verliehenen Betrag wie vereinbart zurückzahlt. Rechtlich betrachtet handelt es sich dann um einen Gläubiger, falls dieser dazu berechtigt ist, von einer anderen Person oder einem Unternehmen eine bestimmte Leistung zu fordern. Dies ist insbesondere im Paragraph 241 des BGB festgehalten.

Die rechtliche Konstruktion zwischen Gläubiger und Schuldner

Ein Gläubiger setzt stets voraus, dass es auf der anderen Seite einen Schuldner gibt. Die rechtliche Beziehung zwischen diesen zwei Parteien wird als Schuldverhältnis bezeichnet. In den meisten Fällen ist es so, dass das Schuldverhältnis aus einem Vertrag resultiert, der zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner geschlossen wurde. In den meisten Fällen besteht die Schuld darin, dass der Gläubiger vom Schuldner eine bestimmte Geldleistung fordern kann. Allerdings trifft die Rechtsbeziehung natürlich auch auf andere Schuldverhältnisse zu.

Gesetzliches und vertragliches Schuldverhältnis im Vergleich

Grundsätzlich ist es bei einem Schuldverhältnis so, dass dieses in der Praxis in zwei Varianten existiert. Zum einen gibt es ein gesetzliches und zum anderen ein vertragliches Schuldverhältnis, wobei in beiden Fällen sowohl Gläubiger als auch Schuldner existieren. Das gesetzliche Schuldverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass tatsächlich durch ein Gesetz festgelegt wird, dass ein Gläubiger Ansprüche gegen einen Schuldner hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Person eine andere vorsätzlich verletzt (Körperverletzung), sodass der Geschädigte in dem Fall ein gesetzliches Recht auf Schadenersatz hat.

Beim vertraglichen Schuldverhältnis verhält es sich etwas anders, denn dort sind es stets vertragliche Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner, die zu dem Verhältnisse führen. Ein klassisches Beispiel ist der Kaufvertrag, der dazu führt, dass der Verkäufer einer Ware oder Anbieter einer Dienstleistung gegenüber dem Käufer als Schuldner die Forderung hat, den vereinbarten Kaufpreis zu erhalten.

Welche Rechte hat der Gläubiger?

Das vornehmliche Recht des Gläubigers besteht in erster Linie darin, eine vereinbarte Leistung vom Schuldner zu fordern. In dem Zusammenhang ist der Paragraph 362 Bürgerliches Gesetzbuch von Bedeutung, denn dieser besagt, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Schuldner nur eine sogenannte Leistungshandlung erbringt. Stattdessen hat der Gläubiger das Recht, vom Schuldner zu fordern, dass die vereinbarte Leistung tatsächlich mit Erfolg geliefert wird.

Gläubiger kann Rechtsmittel nutzen

In nicht wenigen Fällen versucht der Gläubiger zunächst, seine berechtigte Forderung einzutreiben. Ist der Schuldner nicht in der Lage oder nicht gewillt, seine versprochene Leistung zu erbringen, stehen Gläubigern verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Im ersten Schritt wird meistens ein Mahnverfahren durchgeführt, um zu erwirken, dass der Schuldner seiner Verpflichtung nachkommt. Nicht selten wird in dem Zusammenhang auch ein Inkassobüro beauftragt, welches sich anstelle des Gläubigers darum kümmert, die Leistung vom Schuldner einzubringen. Ist dieser Weg erfolglos, kann der Gläubiger zum Beispiel einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Widerspricht der Schuldner diesem Bescheid nicht, kann anschließend ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, eventuelle Werte zu pfänden und dafür zu sorgen, dass die Forderung des Gläubigers erfüllt wird.

Gläubiger muss seine Forderung beweisen können

Ein wichtiger Aspekt für Gläubiger besteht darin, dass diese ihre Forderung gegenüber dem Schuldner im Zweifelsfall nachweisen können. Zwar sind rechtlich betrachtet beispielsweise auch mündlich abgeschlossene Verträge wirksam, jedoch ist genau in einem solchen Fall die Beweispflicht oft das Problem. Aus diesem Grund ist es auch sehr zu empfehlen, dass zwischen Gläubigern und Schuldnern ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird. In diesem Fall hat es der Gläubiger sehr einfach, seine Forderung gegenüber dem Schuldner zu beweisen.

Gläubigerverzug

Der Gläubigerverzug wird häufig alternativ als Annahmeverzug bezeichnet und bezieht sich auf das Schuldrecht. Während vom Schuldnerverzug gesprochen wird, falls ein Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht wie vorgesehen erfüllt, ist der Gläubigerverzug faktisch das Gegenteil. Deshalb wird auch vom Annahmeverzug gesprochen, wenn nämlich der Gläubiger die von ihm bestellte Leistung nicht akzeptiert und somit abgelehnt. Es handelt sich dann um eine Verzögerung, weil der Gläubiger nicht bereit ist, die ihm zugedachte Mitwirkung vorzunehmen. Die Konsequenz des Gläubigerverzuges ist, dass kein Eintritt der sogenannten Erfüllungswirkung erfolgt. Es gibt einige Voraussetzungen, wann der Gläubigerverzug eintritt, nämlich:

  • Leistung muss möglich sein
  • Schuldner ist berechtigt zur Leistungserbringung
  • Angebot an den Gläubiger muss so gestaltet sein, dass dieser die Leistung schlichtweg nur annehmen muss

Grundvoraussetzung für den Annahmeverzug ist auf Grundlage des Paragraphen 290 BGB, dass der Schuldner tatsächlich ein Angebot unterbreitet hat.

Wie erfahren Gläubiger vom Tod eines Schuldners?

Manche Forderungen bestehen seit längerer Zeit, sodass der Gläubiger manchmal nicht mitbekommt, dass der Schuldner bereits verstorben ist. Daher stellt sich die Frage, auf welchem Weg Gläubiger eigentlich erfahren können, wenn eine Erbschaft existiert und der Schuldner bereits tot ist. In dem Zusammenhang gibt es mehrere Möglichkeiten, wie und wo Gläubiger die notwendigen Informationen erhalten. Ein Weg ist die Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder alternativ beim Standesamt. Beim Einwohnermeldeamt kann der Gläubiger zumindest erfahren, ob der Schuldner noch lebt oder bereits gestorben ist. Weitere Anlaufstellen, die ebenfalls wichtige Informationen liefern können, sind:

  • Nachlassgericht
  • Geburtsstandesamt
  • Zentrales Testamentsregister

Beim Nachlassgericht können Gläubiger insbesondere erfahren, ob der Schuldner gestorben ist, es also einen Sterbefall gegeben hat. Als zuständiges Nachlassgericht gilt stets das Amtsgericht, in dessen Geltungsbereich der Schuldner zuletzt gewohnt hat. Ein weiterer Weg muss über den Notar gehen, nämlich eine Anfrage beim zentralen Testamentsregister. Der Notar kann in diesem Fall eine Information erhalten, ob es im Hinblick auf den Schuldner eine Regelung der Erbfolge gibt, demzufolge also eine Erbschaft existiert.

Worum handelt es sich bei einer Gläubiger-ID?

Gläubiger-ID ist die Abkürzung für eine Gläubigeridentifikationsnummer. Die Gläubiger-ID hat allerdings nichts mit dem klassischen Verhältnis von Gläubigern und Schuldnern zu tun, sondern bezieht sich ausschließlich auf den Gemeinsamen Europäischen Zahlungsraum (SEPA). Immer dann, wenn ein Zahlungsempfänger das Lastschriftverfahren auf Grundlage von SEPA in Anspruch nehmen möchte, muss er eine solche Gläubiger-ID haben. Durch die ID ist der Gläubiger eindeutig zuzuordnen, was für den Lastschrifteinzug notwendig ist. Die Gläubiger-ID hat maximal 35 Stellen und ist wie folgt aufgebaut:

  • Stellen 1-2: ISO-Ländercode, zum Beispiel „DE“
  • Stellen 3-4: Prüfzahl
  • Stellen 5-7: Alphanumerische, dreistellige Geschäftsbereichskennung
  • Stellen 8-35: Nationales Identifikationsmerkmal

Wer tritt bei Zwangsversteigerungen als Gläubiger auf?

Manchmal müssen Gläubiger ihre Forderungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung durchsetzen. Die Zwangsversteigerung basiert auf sogenannten staatlichen Machtmitteln, die dazu verwendet werden, damit Gläubiger gegenüber Schuldnern ihre Ansprüche und Forderungen in der Praxis auch durchsetzen können. Anders ausgedrückt hat der Gläubiger im Rahmen der Zwangsversteigerung die Gelegenheit, aufgrund einer existierenden Geldforderung in das nicht bewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken zu lassen. Die per Zwangsversteigerung erzielten Erlöse werden genutzt, damit der Gläubiger seine offenen Forderungen ausgleichen kann. Als Gläubiger bei Zwangsversteigerungen kommen daher sämtliche Personen und auch Unternehmen infrage, die gegenüber Schuldnern noch offene Forderungen besitzen. Wichtig zu betonen ist, dass Zwangsversteigerungen nahezu ausnahmslos das unbeweglich Vermögen betreffen können, insbesondere:

  • Grundstücke
  • Wohnungseigentum
  • Teileigentum
  • Grundstücksgleicher Rechte
  • Schiffe
  • Flugzeuge

Welcher Gläubiger muss zuerst befriedigt werden?

Wenn zum Beispiel ein Unternehmen insolvent wird oder eine Person in die Privatinsolvenz geht, gibt es in den meisten Fällen nicht nur einen, sondern mehrere Gläubiger. Dann stellt sich naturgemäß die Frage, welche Gläubiger zuerst befriedigt werden müssen, wenn die Summe der Forderungen die vorhandene Insolvenzmasse oder das Vermögen einer Privatperson übersteigt. Tatsächlich gibt es eine gesetzlich festgelegte Rangfolge, die zum Beispiel im Zuge einer Insolvenz zu beachten ist, was die Reihenfolge der zu befriedigenden Gläubiger angeht. Diese Rangfolge sieht wie folgt aus:

  • Aussonderungsberechtigte Gläubiger
  • Absonderungsberechtigte Gläubiger
  • Massegläubiger
  • Insolvenzgläubiger

Zuerst befriedigt werden die sogenannten aussonderungsberechtigten Gläubiger. Diese haben das Recht, vom zuständigen Insolvenzverwalter zu fordern, dass zum Beispiel ein bestimmter Gegenstand nicht in die Insolvenzmasse einfließt, sondern zuvor an den Eigentümer zurückgegeben wird. Dazu ist es lediglich notwendig, dass entweder ein dingliches oder persönliches Recht existiert.

Im zweiten Schritt werden dann sogenannte absonderungsberechtigte Gläubiger befriedigt. Diese haben ebenfalls das Recht, dass ihre Forderung beglichen wird, bevor die gesamte Insolvenzmasse verteilt wird. In den meisten Fällen handelt es sich allerdings um sogenannte Massegläubiger. Dies sind in der Regel gewöhnliche Gläubiger, die einen Anspruch gegenüber dem Schuldner haben, dann allerdings meistens nur anteilig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.

Wann ist ein Gläubiger zur Aufhebung einer Kontopfändung verpflichtet?

Eine sogenannte Kontopfändung ist meistens das erste Mittel, wie Gläubiger ihre Forderungen durchsetzen möchten und können. Wenn es zum Beispiel zu Schulden gegenüber dem Finanzamt kommt, wird relativ schnell eine solche Kontopfändung erlassen. Dies ist für den betroffenen Schuldner sehr umständlich, denn fortan müssen die kontoführenden Banken zunächst einmal jede gewünschte Verfügung oder Auszahlung genehmigen. Daher stellt sich die Frage, wann der Gläubiger dazu verpflichtet ist, die Kontopfändung wieder aufleben zu lassen. Die Regelung ist im Grunde relativ einfach: Die Kontopfändung muss dann aufgehoben werden, wenn der Schuldner sämtliche Forderungen in vollem Umfang beglichen hat.

Was ist ein Bereinigungsplan?

Fachlich korrekt bezeichnet ist der Bereinigungsplan ein Schuldenbereinigungsplan. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, der zum einen zwischen dem Schuldner und zum anderen zwischen einem oder mehreren Gläubigern geschlossen wird. Grundlage für den Schuldenbereinigungsplan ist die Maßgabe, dass vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens seitens des Schuldners der Versuch unternommen werden muss, eine gütliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Dementsprechend ist der Bereinigungsplan im Grunde ein Angebot, welches der Schuldner an die Gläubiger richtet. Dies beinhaltet, auf welche Weise er die offenen Verbindlichkeiten abtragen kann, beispielsweise durch eine monatliche Ratenzahlung.

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