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Privatentnahme

Bei Unternehmern ist es keineswegs unüblich, dass die Gesellschafter in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen eine Privatentnahme durchführen. Doch worum handelt es sich dabei eigentlich genau? Zumindest wird der Begriff der Privatentnahme häufig falsch insoweit interpretiert, als dass Verbraucher meinen, dass sich der entsprechende Unternehmenseigentümer (ungerechtfertigt) bereichern würde. Dies allerdings ist keineswegs der Inhalt einer Privatentnahme.

Worum handelt es sich bei der Privatentnahme?

Als Privatentnahmen werden sämtliche Entnahmen des Eigentümers oder Miteigentümers eines Unternehmens bezeichnet, die aus dem Unternehmen gezogen werden. Dabei kann es sich sowohl um Geld als auch um Waren oder sonstige Leistungen handeln, die zu betrieblichen Zwecken dienen. Darüber hinaus wird ebenfalls die private Nutzung von Gegenständen aus dem Betrieb oder auch Arbeitskräften, also Mitarbeiter des Unternehmens, als Privatentnahmen bezeichnet. Zu den monetären Privatentnahmen zählen insbesondere:

  • Guthaben auf Konten
  • Bargeldbestände
  • Vermögenswerte wie Wertpapiere

Die steuerliche Regelung solcher Privatentnahmen ist im Paragraph 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes definiert. Die meisten Privatentnahmen müssen innerhalb des Unternehmens verbucht werden, weil dadurch das Eigenkapital der Gesellschaft vermindert wird. Ein wichtiger Grundsatz gilt für jede Privatentnahme, nämlich dass der Unternehmensgewinn durch die Entnahme nicht verringert werden darf.

Welche Arten von Privatentnahmen gibt es?

Privatentnahmen aus einem Unternehmen können auf die verschiedensten Art und Weise erfolgen. Dabei werden insbesondere die folgenden Arten der Privatentnahme voneinander abgegrenzt:

  • Nutzungsentnahme
  • Geldentnahme
  • Warenentnahme
  • Leistungsentnahme
  • Entnahme von Erzeugnissen

Ein Beispiel für die Nutzungsentnahme wäre, wenn der Gesellschafter eines Unternehmens ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark für private Angelegenheiten in Anspruch nimmt. Die Geldentnahme ist relativ eindeutig. Unter der Warenentnahme wird verstanden, dass beispielsweise der Eigentümer eines Kaufhauses dort einen Fernseher für private Zwecke kauft. Ähnlich gestaltete es sich bei der Entnahme von Erzeugnissen, wenn beispielsweise ein Konditor eine Torte mit nach Hause nehmen würde, um diese bei einer Familienfeier zu verzehren.

Wie muss das Verbuchen von Privatentnahmen stattfinden?

Wie eingangs bereits erwähnt ist es vorgeschrieben, dass eine Privatentnahme durch den Unternehmensinhaber im Unternehmen verbucht werden muss. Dies ist notwendig, damit der Gewinn der Gesellschaft nicht verringert wird, weil die Privatentnahmen auf der anderen Seite zur Reduzierung des Eigenkapitals beitragen. Aus dem Grund gibt es in der Finanzbuchhaltung spezielle Konten für Privatentnahmen bzw. Privateinlagen. Es handelt sich dabei im Detail um Unterkonten der Eigenkapitalkonten. Das bedeutet, dass die Privatentnahme im Soll gebucht wird, die Privateinlage hingegen dementsprechend im Haben.

Wer darf überhaupt Privatentnahmen aus dem Unternehmen durchführen?

Selbstverständlich sind nicht alle Mitarbeiter eines Unternehmens dazu berechtigt, eine sogenannte Privatentnahme durchzuführen. Berechtigt zu einer Privatentnahme im Unternehmen sind zum Beispiel die Gesellschafter einer OHG oder auch Komplementäre einer Kommanditgesellschaft. Diese dürfen auf Grundlage des Handelsgesetzbuches Privatentnahmen aus dem Vermögen des Unternehmens durchführen.

Allerdings ist zu beachten, dass die Privatentnahme keinesfalls mehr als vier Prozent des eigenen Kapitalanteils übersteigen darf. Komplementäre können allerdings zusätzlich den darüber hinausgehenden Gewinnanteil des vergangenen Jahres verlangen. Kommanditisten hingegen haben kein Recht dazu, eine Privatentnahme durchzuführen, sondern lediglich Anspruch auf ihren Gewinnanteil.

Worin unterscheiden sich Privatentnahmen und Privateinlagen?

Der Unterschied zwischen Privateinlagen und Privatentnahmen ist im Grunde bereits am Begriff zu erkennen. Die Privateinlage ist schlicht das Gegenteil einer Privatentnahme, denn in diesem Fall stellt der Unternehmenseigentümer seiner Gesellschaft zusätzliches Kapital durch seine Einlage zur Verfügung. Bei der Privatentnahme hingegen vermindert er das Eigenkapital, indem er beispielsweise Geld vom Konto der Gesellschaft für eigene Zwecke abhebt.

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