Realakt
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Der Begriff Realakt stammt aus der Rechtswissenschaft. Es handelt sich dabei um eine faktisch wirkende Rechtshandlung, bei der zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht unterschieden wird. Daher findet eine Abgrenzung zwischen dem Realakt auf der einen und dem Verwaltungsakt auf der anderen Seite statt.
Worum handelt es sich beim Realakt?
Der Realakt kann im weiteren Sinne auch als Aktion bezeichnet werden, denn es handelt sich dabei um eine bestimmte Handlung. Diese hat den Sinn und Zweck, auf der einen Seite etwas Bestimmtes zu bewirken. Auf der anderen Seite kann der Realakt seine Rechtsfolgen ausschließlich aufgrund von Gesetzen entfalten. Dabei besteht ein Kennzeichen des Realaktes darin, dass der Handelnde die entsprechenden Rechtsfolgen nicht unbedingt wollen muss, diese aber dennoch eintreten. Daher steht beim Realakt vorrangig der Effekt im Vordergrund, der tatsächlich zu erzielen ist.
Der Realakt im Zivilrecht
Im Zivilrecht spielt der Realakt im eigentlichen Sinne faktisch keine Rolle. Der Grund besteht darin, dass es ein generelles Kennzeichen des Zivilrechtes ist, dass Willenserklärungen auf einen bestimmten Rechtserfolg ausgerichtet sind. Der Realakt hingegen ist eine reine Tathandlung, weshalb die geltenden Vorschriften zu Rechtsgeschäften in der Form nicht angewendet werden können. Dies wird dadurch untermauert, dass die entsprechenden Aktionen im Zuge des Realaktes keine Willenserklärungen darstellen. Dies wiederum führt dazu, dass selbst geschäftsunfähige Realakt vornehmen können, während sie keine gültigen Rechtsgeschäfte abschließen dürfen.
Welche Arten von Realakten gibt es?
In der Praxis gibt es mehrere Arten von Realakten, die wiederum unter das Handels- oder Zivilrecht fallen. Zu nennen sind als Beispiel unter anderem:
- Ablieferung der Waren nach Verkauf
- Abnahme eines Kaufobjektes
- Einbringung von Sachen in eine Mietwohnung
- Verarbeitung einer Sache
- Fund einer Sache
- Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke
Praxisbeispiel für den Realakt
Insbesondere im Bereich des Zivilrechts ist oftmals nicht klar, wobei es sich um einen Realakt handelt. Daher ist es sinnvoll, an einem Praxisbeispiel zu verdeutlichen, worin solche Realakte tatsächlich bestehen können.
Angenommen, Sie gehen spazieren und bemerken neben einer viel befahrenen Straße einen Dackel, der scheinbar ohne Besitzer umher läuft. Damit das Tier nicht womöglich auf die Straße läuft und überfahren wird, rufen und holen Sie es zu sich. Dies allerdings bemerkt der Eigentümer des Hundes, der einige Meter entfernt ist und geht davon aus, dass Sie den Hund unerlaubterweise mitnehmen möchten.
Deshalb ruft der Hundehalter umgehend die Polizei an, weil er von einem Diebstahlversuch ausgeht. In diesem Fall handelt es sich um einen Realakt, weil Sie natürlich den Hund nicht besitzen möchten, sondern ihn mit der Absicht rufen, Schlimmeres zu verhindern. Sie beabsichtigen also den Besitz des Hundes nur solange, bis der eigentliche Eigentümer ihn wieder abgeholt.
In diesem Fall liegt ein Realakt um kein Rechtsgeschäft vor, weil es an Ihrem Willen fehlt, den Hund tatsächlich im Besitz zu nehmen. Dies wiederum bedeutet, dass es sich um einen Realakt handelt, weil dieser keines Willens bedarf.
Der Realakt im Bereich des Verwaltungsrechtes
Immer dann, wenn der Staat Handlungen durchführt, muss zwischen Realakt und Verwaltungsakt abgegrenzt werden. Der Verwaltungsakt wird meistens als sogenannte „hoheitliche Maßnahme“ definiert, bei der Behörden einen Einzelfall regeln müssen und dieser unmittelbare Auswirkungen bezüglich der Rechtsfolgen hat.
Zu unterscheiden von einem solchen Verwaltungsakt ist der Realakt. In dem Fall stellt sich der Handelnde die Frage, ob seine Aktion Regelungswirkung entfalten soll oder nicht. Beim Realakt reicht in der Regel ein tatsächliche Erfolg und es muss keine rechtliche Verbindlichkeit erreicht werden. Klassische Beispiele für Realakte, die im Verwaltungsrecht häufig vorkommen, sind:
- Formulare werden ausgehändigt
- Polizei fährt zu einem Einsatzort
- Hinweise und Auskünfte werden erteilt, beispielsweise seitens des Finanzamtes
- Behörden sprechen Warnungen aus
- Handlungen durch die Polizei