Die Reduzierung der Mehrwertsteuer gilt begrenzt für den Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Vorteile bei Investitionen: Schonung der Liquidität
Auch wenn die Mehrwertsteuer für vorsteuerberechtigte Unternehmen im Allgemeinen kostenneutral ist, hat eine Senkung doch mitunter große Auswirkungen auf die Liquidität. Je nach Höhe der Investition können für Unternehmen bei einer Lieferung im Senkungszeitraum mehrere Tausend Euro liquide Mittel direkt verfügbar bleiben. Denn: 3 % Mehrwertsteuer müssen nicht vorab gezahlt werden.
Ein einfaches Kostenbeispiel:
Anschaffung einer CNC Horizontalbohr- und Fräsmaschine (gebraucht) für 700.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, Auslieferung am 24. Oktober 2020
Vor der Senkung: MwSt. (19 %): 133.000 Euro
Nach der Senkung: MwSt. (16 %): 112.000 Euro
Auch wenn es nicht mit langfristigen Kosten verbunden ist, spart der Unternehmer im Fallbeispiel 21.000 Euro an Steuern, die er nicht vorauszahlen und womöglich finanzieren muss. Diese Liquidität bleibt durch die Senkung erhalten und zur freien Verwendung im Unternehmen. Gerade in Zeiten, in denen freie Liquidität enorm wichtig ist, kann eine solche zeitweise Steuersenkung Investitionen befördern. Sollten Unternehmer die Option haben, eine neue Maschine in diesem Zeitraum anzuschaffen, ist dies absolut empfehlenswert.
Erfolgt aber die Auslieferung des Objekts beispielsweise erst am 10. Januar 2021, spielt das Datum des Vertragsschlusses vorher im Zeitraum der Senkung keine Rolle. Es wird der volle, reguläre Satz (19 %) fällig.
Achtung: Immer den Zeitpunkt der Leistung beachten
Da die Senkung der Mehrwertsteuer in einem zeitlich eng begrenzten Zeitraum stattfindet, gilt es für Unternehmer zu beachten, zu welchem genauen Zeitpunkt eine Lieferung erfolgt oder eine Leistung erbracht wird. Genau zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Anwendung der Umsatzsteuer. Der Zeitpunkt des Kaufvertrages oder der Rechnungslegung spielt hierbei keine Rolle.
Als Beispiel: Ein Kaufvertrag wird am 05. Juli 2020 geschlossen, die Maschine aber erst am 10. Januar 2021 ausgeliefert. So gilt der Satz zu 19 %. Findet die finale Lieferung allerdings vor dem Jahresende statt, hätte der gesenkte Satz von 16 % Gültigkeit.
Unternehmer sind hier bei kritischen Fragen (wie beispielsweise bereits erbrachte Teilleistungen vor dem 01. Juli 2020) unbedingt beraten, dies mit ihrem Steuerberater abzusprechen.
Bereits geschlossene Jahres- und Leasingverträge
Auch auf Dauerleistungen hat die Anpassung der Mehrwertsteuer Auswirkungen: Um davon zu profitieren, muss zwingend eine Belegänderung erfolgen – Verträge müssen umgerechnet werden. Passiert dies nicht, wird die ausgewiesene Umsatzsteuer entsprechend auch eingefordert. Unternehmer sollten hier Kontakt mit ihrem Finanzberater aufnehmen.
Steuersenkung gilt auch im Baugewerbe
Fällt die Abnahme einer Bauleistung in den Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung, muss auch bei Bauleistungen der Steuersatz von 16 % abgerechnet werden. Bei der Erbringung von Teilleistungen vor oder nach dem Senkungszeitraum sind aber weiter die üblichen 19 % gültig.
Hinweis: Diese Handreichung zur Mehrwertsteuersenkung im Zuge des Konjunkturpakets wurde auf Grundlage des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen „Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020“ erstellt. Sie hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und dient lediglich einer ersten Information, für deren Richtigkeit wir keine Haftung übernehmen. Diese Information stellt keine Beratungsleistung dar. Wir empfehlen Unternehmern unbedingt, Kontakt zu den entsprechenden Beratungsstellen wie Steuerberatern und Finanzberatern aufzunehmen.
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