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Mehrwertsteuersenkung im Konjunkturpaket: Warum Sie jetzt investieren sollten

Um die wirt­schaft­liche Situation im Nach­gang der Corona-Krise ab­zu­federn, hat die Bundes­regierung ein Kon­junk­tur­paket auf den Weg ge­bracht, das ver­schiedene Maß­nahmen ent­hält. Eine Maß­nahme ist die Senkung der Mehr­wert­steuer von 19 % auf 16 %.

Mehrwertsteuersenkung Konjunkturpaket

Die Reduzierung der Mehr­wert­steuer gilt be­grenzt für den Zeit­raum vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Vorteile bei Investitionen: Schonung der Liquidität

Auch wenn die Mehrwert­steuer für vor­steuer­berechtigte Unter­nehmen im All­ge­meinen kosten­neutral ist, hat eine Senkung doch mit­unter große Aus­wirkungen auf die Liqui­dität. Je nach Höhe der Investition können für Unter­nehmen bei einer Lieferung im Senkungs­zeit­raum mehrere Tausend Euro liquide Mittel direkt ver­füg­bar bleiben. Denn: 3 % Mehr­wert­steuer müssen nicht vor­ab ge­zahlt werden.

Ein einfaches Kosten­beispiel:

    Anschaffung einer CNC Horizontal­bohr- und Fräsmaschine (gebraucht) für 700.000 Euro zzgl. Mehr­wert­steuer, Aus­lieferung am 24. Oktober 2020

    Vor der Senkung: MwSt. (19 %): 133.000 Euro
    Nach der Senkung: MwSt. (16 %): 112.000 Euro

Auch wenn es nicht mit lang­fristigen Kosten ver­bunden ist, spart der Unter­nehmer im Fall­beispiel 21.000 Euro an Steuern, die er nicht voraus­zahlen und wo­mög­lich finanzieren muss. Diese Liquidität bleibt durch die Senkung er­halten und zur freien Ver­wendung im Unter­nehmen. Gerade in Zeiten, in denen freie Liqui­di­tät enorm wichtig ist, kann eine solche zeit­weise Steuer­senkung Investitionen be­fördern. Sollten Unter­nehmer die Option haben, eine neue Maschine in diesem Zeit­raum an­zu­schaffen, ist dies absolut em­pfehlens­wert.

Erfolgt aber die Aus­lieferung des Objekts beispiels­weise erst am 10. Januar 2021, spielt das Datum des Ver­trags­schlusses vorher im Zeit­raum der Senkung keine Rolle. Es wird der volle, re­gu­läre Satz (19 %) fällig.

Achtung: Immer den Zeitpunkt der Leistung beachten

Da die Senkung der Mehrwert­steuer in einem zeit­lich eng be­grenzten Zeit­raum statt­findet, gilt es für Unter­nehmer zu be­achten, zu welchem genauen Zeit­punkt eine Lieferung er­folgt oder eine Leistung er­bracht wird. Genau zu diesem Zeit­punkt erfolgt die An­wendung der Umsatz­steuer. Der Zeit­punkt des Kauf­ver­trages oder der Rechnungs­legung spielt hier­bei keine Rolle.

Als Beispiel: Ein Kauf­vertrag wird am 05. Juli 2020 ge­schlossen, die Maschine aber erst am 10. Januar 2021 aus­ge­liefert. So gilt der Satz zu 19 %. Findet die finale Lieferung aller­dings vor dem Jahres­ende statt, hätte der ge­senkte Satz von 16 % Gültig­keit.

Unternehmer sind hier bei kritischen Fragen (wie beispiels­weise bereits er­brachte Teil­leistungen vor dem 01. Juli 2020) un­be­dingt beraten, dies mit ihrem Steuer­berater ab­zu­sprechen.

Bereits geschlossene Jahres- und Leasingverträge

Auch auf Dauerleistungen hat die Anpassung der Mehr­wert­steuer Aus­wirkungen: Um davon zu profitieren, muss zwingend eine Beleg­änderung er­folgen – Verträge müssen um­ge­rechnet werden. Passiert dies nicht, wird die aus­ge­wiesene Umsatz­steuer ent­sprechend auch ein­ge­fordert. Unter­nehmer sollten hier Kontakt mit ihrem Finanz­berater auf­nehmen.

Steuersenkung gilt auch im Baugewerbe

Fällt die Abnahme einer Bauleistung in den Zeitraum der Mehr­wert­steuer­senkung, muss auch bei Bau­leistungen der Steuer­satz von 16 % ab­ge­rechnet werden. Bei der Er­bringung von Teil­leistungen vor oder nach dem Senkungs­zeit­raum sind aber weiter die üb­lichen 19 % gültig.

Hinweis: Diese Handreichung zur Mehrwert­steuer­senkung im Zuge des Konjunktur­pakets wurde auf Grund­lage des Schreibens des Bundes­ministeriums der Finanzen „Befristete Absenkung des all­gemeinen und er­mäßigten Umsatz­steuer­satzes zum 1. Juli 2020“ er­stellt. Sie hat nicht den An­spruch auf Voll­ständig­keit und dient ledig­lich einer ersten Information, für deren Richtig­keit wir keine Haftung über­nehmen. Diese Information stellt keine Beratungs­leistung dar. Wir empfehlen Unter­nehmern un­be­dingt, Kontakt zu den ent­sprechenden Beratungs­stellen wie Steuer­beratern und Finanz­beratern auf­zu­nehmen.

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