Künstlersozialkasse
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Für Freiberufler und Selbstständige gibt es bestimmte Versorgungskassen, die faktisch als virtuelle Arbeitgeber fungieren. Das bedeutet, dass oftmals der sogenannte Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen auch für Selbständige und Freiberufler übernommen werden. Eines dieser Versorgungswerke ist die sogenannte Künstlersozialkasse, mit der wir uns im folgenden Beitrag etwas näher beschäftigen möchten.
Was ist die Künstlersozialkasse?
Bei der Künstlersozialkasse handelt es sich um eine spezielle Abteilung der Unfallversicherung Bund & Bahn. Sie fungiert als sogenannter virtueller Arbeitgeber und ist gleichzeitig Versorgungseinrichtung für Künstler und Publizisten. Die gewöhnliche Aufgabe der Künstlersozialkasse besteht darin, auf der einen Seite die Abgaben zur Künstlersozialkasse zu vereinnahmen, um auf der anderen Seite für Künstler und Publizisten die Hälfte der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dabei geht es zum einen um die gesetzliche Rentenversicherung und zum anderen um die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zahlungen leitet die Künstlersozialkasse dann an die Sozialversicherung weiter, und zwar basierend auf dem entsprechenden Einkommen der Selbstständigen und Freiberufler.
Seit wann gibt es die Künstlersozialkasse?
Grundlage der Künstlersozialkasse (KSK) ist das Künstlersozialversicherungsgesetz, welches im Jahre 1983 in Kraft getreten ist. Seit dieser Zeit übernimmt die Künstlersozialkasse für selbstständige Künstler und Publizisten die Zahlung der Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge zu jeweils 50 Prozent, also faktisch den Arbeitgeberanteil.
Wer ist in der Künstlersozialkasse versichert?
In erster Linie sind es Freiberufler, die sich in der Künstlersozialkasse versichern können. Die entsprechenden Berufe werden in zwei große Gruppen eingeteilt, nämlich zum einen in Künstler und zum anderen in Publizisten. Bei Künstlern handelt es sich um Freiberufler, die zum Beispiel Musik komponieren, darstellende oder bildende Kunst schaffen sowie anderweitig künstlerisch tätig sind. In die Rubrik Publizisten fallen in erster Linie Autoren, Journalisten und Schriftsteller, die entsprechend schriftliche Werke mit einer bestimmten Schöpfungstiefe schaffen.
Wer wird in die Künstlersozialkasse aufgenommen?
Es sind einige Voraussetzungen zu erfüllen, damit Künstler oder Publizisten in die Künstlersozialkasse aufgenommen werden. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass das jährliche Einkommen mindestens 3.901 Euro betragen muss. Ausnahmen gelten lediglich für Berufsanfänger, die mit ihrem Einkommen auch zunächst darunter liegen können. Darüber hinaus ist es eine Voraussetzung, dass die ausgeübte Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und in erster Linie im Inland ausgeübt wird.
Nicht aufgenommen werden in der Künstlersozialkasse solche Freiberufler, die mindestens zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Lediglich Auszubildende und geringfügig Beschäftigte stellen in dem Zusammenhang eine Ausnahme dar. Grundvoraussetzung ist ebenfalls, dass der Freiberufler selbstständig ist. Das bedeutet, dass er kein Arbeitnehmerverhältnis haben darf.
Wer ist zur Künstlersozialkasse abgabepflichtig?
Auf der einen Seite zahlt die KSK den genannten Freiberuflern die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Auf der anderen Seite gibt es Unternehmen, die abgabepflichtig sind und dementsprechend die sogenannte Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Ob ein Unternehmen abgabepflichtig ist oder nicht, hängt von mehreren Faktoren ab. Hier sollte man sich am besten bei der Künstlersozialkasse selbst informieren. Die Höhe der Abgabe beläuft sich dann in der Regel auf etwa fünf Prozent auf Grundlage der jeweiligen Ausgaben, also zum Beispiel Honorar für einen Freiberufler.
Wie kann ich mich in der Künstlersozialkasse versichern?
Um sich in der Künstlersozialkasse versichern zu können, muss zunächst seitens der Freiberufler ein Antrag bei der KSK gestellt werden. Die Künstlersozialkasse prüft dann, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu müssen in aller Regel einige Unterlagen eingereicht werden, wie zum Beispiel ein Nachweis der freiberuflichen und somit künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Meistens dauert es zwischen zwei und drei Monaten, bis dann ein Bescheid seitens der Künstlersozialkasse erfolgt. Fällt dieser positiv aus, müssen die Betroffenen in Zukunft die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte an die Künstlersozialkasse überweisen bzw. es findet ein Einzug vom Konto statt.