Ehegattenbürgschaft
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Die Bürgschaft ist seitens des Bürgen eine Verpflichtung, die er sich sehr gut überlegen sollte. Aus diesem Grund handelt es sich bei den meisten Bügen im privaten Bereich auch um Familienangehörige, wie zum Beispiel Eltern oder den Ehepartner. Eine sehr häufig in der Praxis auftretende Variante der Bürgschaft ist daher auch die sogenannte Ehegattenbürgschaft, also die Bürgschaft für den Ehepartner.
Was kennzeichnet eine Ehegattenbürgschaft?
Wie der Name bereits sagt, besteht die Ehegattenbürgschaft immer aus zwei Parteien. Zum einen gibt es den Bürgschaftsnehmer, zum anderen den jeweiligen Bürgen. In beiden Fällen handelt es sich um Ehepartner, sodass beispielsweise der Ehemann für die Ehefrau bürgt oder umgekehrt. Kern der Ehegattenbürgschaft ist also, dass der jeweilige Partner mit seinem eigenen Vermögen und auch Einkommen für die Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners bürgt. Gläubiger haben in der Regel ein großes Interesse an einer Ehegattenbürgschaft, denn dadurch können sie unter anderem vermeiden, dass bestimmte Vermögensgüter zwischen den Partnern so getauscht werden, dass der Gläubiger bei einer Zwangsvollstreckung keine ausreichenden Vermögenswerte verwerten könnte. Aus diesem Grund wird die Bürgschaft für den Ehegatten gerne von Banken genutzt, um damit Kredite abzusichern.
Guthaben bzw. Vermögen und Schulden müssen klar getrennt sein
Für das Funktionieren einer Ehegattenbürgschaft besteht eine wichtige Grundvoraussetzung darin, dass eine strikte Trennung zwischen den Guthaben bzw. Vermögen und den jeweiligen Schulden erfolgt. Zudem macht eine Ehegattenbürgschaft aus Sicht des Gläubigers natürlich nur unter der Voraussetzung Sinn, dass der Bürge eine gute Kreditwürdigkeit (Bonität) besitzt. Er sollte also mit seinem eigenen Vermögen bzw. Einkommen dazu in der Lage sein, im Fall des Falles für die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers aufkommen zu können. In der Regel akzeptieren Banken daher auch nur solche Ehegattenbürgschaften, bei denen der Bürge ein eigenes Einkommen erzielt. Demgegenüber wäre es nicht nur wenig sinnvoll, sondern teilweise sogar gegen die guten Sitten, wenn es sich beim Bürgen um eine einkommenslose Ehefrau handeln würde.
Mitantragsteller als Alternative zur Ehegattenbürgschaft
In erster Linie dient die Ehegattenbürgschaft dazu, um einen Kredit abzusichern, der seitens einer Bank vergeben wird. Falls eine Bürgschaft nicht infrage kommt, so gibt es noch eine Alternative, nämlich dass der Ehepartner als Mitantragsteller fungiert. Möchte also beispielsweise der Ehemann einen Kredit aufnehmen, könnte sich die Ehefrau gleichermaßen als Kreditnehmerin gegenüber der Bank verpflichten. Die Kreditinstitute hätten in so einem Fall sogar noch einen direkteren Zugriff, denn sie können sich letztendlich frei entscheiden, ob sie sich an den Ehemann oder die Ehefrau wenden, weil es sich in beiden Fällen um Kreditnehmer handelt. Zudem ist es mit einem sogenannten Mitantragsteller möglich, die Chancen auf das Darlehen zu erhöhen.
Wann wird eine Ehegattenbürgschaft eingesetzt?
Ehegattenbürgschaften werden von Banken als Kreditsicherheit vor allem dann akzeptiert, wenn es sich um eine Absicherung eines Immobilienkredites handeln soll. Zwar steht in diesem Fall die Grundschuld als erstrangige Sicherheit im Vordergrund, aber in aller Regel kann nur selten die gesamte Darlehenssumme zu 100 Prozent über eine Grundschuld abgesichert werden. Der verbleibende Teil des Kredites, der sonst als sogenanntes Blankodarlehen vergeben werden müsste, wird hingegen gerne durch eine Ehegattenbürgschaft abgesichert.
Typischerweise nutzen die Kreditinstitute als Ehegattenbürgschaft heutzutage fast immer eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Es handelt sich dabei um eine spezielle Bürgschaftsvariante, die vor allem beinhaltet, dass der Gläubiger bei Zahlungsverzug im Grunde sofortigen Zugriff auf den Bürgen hat. Demzufolge wird der Bürge einer selbstschuldnerischen Bürgschaft letztendlich so angesehen und auch behandelt, als wenn es sich um den Schuldner handeln würde. Die Bank muss in diesem Fall nicht alle Rechtsmittel gegenüber dem Kreditnehmer ausschöpfen, sondern kann sich relativ unkompliziert und schnell an den Bürgen wenden, falls Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.