Eventualverbindlichkeiten
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Bei nahezu allen Unternehmen spielen auf der einen Seite Forderungen und auf der anderen Seite die Verbindlichkeiten eine große Rolle, nicht nur buchhalterisch. Neben den zwingend erfüllbaren Verbindlichkeiten gibt es darüber hinaus die sogenannten Eventualverbindlichkeiten. Wie an diesem Namen bereits abzuleiten ist, handelt es sich dabei Verbindlichkeiten, die tatsächlich nur eventuell in der Praxis verbucht werden müssen. In unserem Beitrag erfahren Sie, was Eventualverbindlichkeiten sind und welche Varianten es gibt. Darüber hinaus informieren wir, welche Arten von Verbindlichkeiten existieren und wie die Verbuchung stattfindet.
Was sind Eventualverbindlichkeiten?
Die Eventualverbindlichkeiten werden buchhaltungstechnisch präzise als sogenannte aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten bezeichnet. Vereinfacht dargestellt heißt das, dass zum entsprechenden Bilanzstichtag beim Unternehmen noch keine Belastung dieser Verbindlichkeiten vorgenommen wurde. Das hat unter anderem die Folge, dass Eventualverbindlichkeiten passiviert werden müssen. Eine Belastung ist wahrscheinlich, muss allerdings nicht zwangsläufig tatsächlich eintreten. Der Grund für Eventualverbindlichkeiten sind insbesondere seitens des Unternehmens übernommenen Garantien, Bürgschaften oder bestimmte Gewährleistungen, die mit einer eventuellen Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen verbunden sind.
Welche Formen von Verbindlichkeiten existieren?
Grundsätzlich sind Eventualverbindlichkeiten nur eine von drei Formen, die es bei Verbindlichkeiten gibt, nämlich:
- Echte Verbindlichkeiten
- Eventualverbindlichkeiten
- Rückstellungen
Der wesentliche Unterschied zwischen den drei Formen der Verbindlichkeiten besteht insbesondere darin, wie wahrscheinlich die entsprechende Zahlungsverpflichtung am jeweiligen Bilanzstichtag ist. Bei echten Verbindlichkeiten zum Beispiel existiert auf Grundlage des Schuldverhältnisses eine rechtliche und auch wirtschaftliche Verpflichtung, den Forderungen des Gläubigers nachzukommen. Das wiederum führt dazu, dass die Zahlungswahrscheinlichkeit solcher Verbindlichkeiten bei 100 Prozent liegt.
Rückstellungen beziehen sich ist erster Linie auf die Bilanz, wenn auf der Passivseite die entsprechenden Haftungsverhältnisse mitsamt möglicher Eventualverbindlichkeiten aufgeführt werden müssen. Zusätzlich kann es eine Pflicht geben, dass weitere Angaben zum Haftungsverhältnis gemacht werden müssen. Dies betrifft insbesondere Eventualverbindlichkeiten, wenn gesonderte Angaben verpflichtend sind.
Welche Arten von Eventualverbindlichkeiten existieren?
In der Praxis gibt es einige Verbindlichkeiten, die in die Rubrik Eventualverbindlichkeiten fallen und deshalb die Grundlage darstellen. Das betrifft zum Beispiel Verbindlichkeiten, die aus der Übertragung von Wechseln resultieren. Ebenfalls häufiger sind es Verbindlichkeiten aus Bürgschaften oder Gewährleistungsverträgen, die ebenfalls zu den Eventualverbindlichkeiten zählen. Das gilt ebenfalls für Haftungsverhältnisse, die aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten resultieren. Leicht zu verdeutlichen ist die Funktionsweise der Eventualverbindlichkeiten zum Beispiel bei einer Bürgschaft.
In diesem Fall übernimmt der Bürge, bei dem es sich um ein Unternehmen handeln könnte, gegenüber dem Gläubiger eine Verpflichtung. Diese besteht darin, den entsprechenden Bürgschaftsbetrag zu zahlen, falls der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Es handelt sich in dem Fall deshalb um eine Eventualverbindlichkeit, weil eben zum Bilanzstichtag normalerweise nicht feststeht, ob die Bürgschaft jemals in Anspruch genommen wird und das Unternehmen dann tatsächlich seiner Verpflichtung nachkommen muss.
Wie werden Eventualverbindlichkeiten verbucht?
Streng genommen wird nur dann von Eventualverbindlichkeiten gesprochen, wenn die Zahlungspflicht eine Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 Prozent hat, denn alle anderen Verbindlichkeiten unterhalb einer Wahrscheinlichkeit von 100 sind in dem Sinne Rückstellungen. Inhaltlich betrachtet zählen Eventualverbindlichkeiten zu den Haftungsverhältnissen, bei denen Unternehmen nicht selbst Schuldner sind.
Insbesondere aus diesem Grund gilt für die Verbuchung der Eventualverbindlichkeiten, dass ein Aufführen „unter“ der Bilanz Pflicht ist. Das wiederum meint, dass die Eventualverbindlichkeiten nicht zur Bilanzsumme zählen, sondern eben unterhalb der Bilanz aufgeführt werden müssen. In der Fachsprache wird das häufig auch als „unterm Strich“ bezeichnet.