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Gesamtrechtsnachfolge

 
Die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge ist ein juristischer Begriff, der in der Praxis vor allen Dingen im Zusammenhang mit Erbschaften eine Rolle spielt. In erster Linie geht es darum, dass zum Beispiel ein Erbe alle Rechte und Pflichten des Erblassers übernehmen muss, was auch die Übereignung der Vermögenswerte angeht.

Was ist die Gesamtrechtsnachfolge?

 
Eine alternative Bezeichnung für die Gesamtrechtsnachfolge ist Universalsukzession. Damit ist gemeint, dass ein gesamtes Vermögen mitsamt aller Rechte und Pflichten an eine andere Person oder an ein Unternehmen übertragen wird, den sogenannte Gesamtrechtsnachfolger. Die Gesamtrechtsnachfolge führt dazu, dass der entsprechend neue Eigentümer und Nachfolger, in den meisten Fällen ein Erbe, die rechtliche Stellung des Vorgängers einnimmt. Beim Vorgänger wiederum handelt es sich in der Praxis oft um einen Erblasser.

Was beinhaltet die Gesamtrechtsnachfolge?

 
Bis auf ganz wenige Ausnahmen ist es bei Gesamtrechtsnachfolge so, dass sämtliche Rechtsverhältnisse auf den entsprechenden Nachfolger übergehen. Das klassische Beispiel sind in dem Zusammenhang Erben, die dadurch zum Gesamtrechtsnachfolger werden, dass sie die Erbschaft annehmen und dementsprechend nicht nur alle Rechte, sondern auch alle Pflichten erben. Ausgenommen davon sind lediglich die sogenannten höchstpersönlichen Rechte und Pflichten, die dann nicht zur Gesamtrechtsnachfolge zählen. Die Erbschaft ist deshalb ein gutes Beispiel für die Gesamtrechtsnachfolge, weil nahezu ausnahmslos alle Vermögenswerte, also das Gesamtvermögen, auf die entsprechenden Erben übertragen werden. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um einen einzelnen Erben handeln, sondern es kann ebenfalls eine Erbengemeinschaft geben.

Einzelrechtsnachfolge vs. Gesamtrechtsnachfolge

 
Zu unterscheiden ist die Gesamtrechtsnachfolge von der Einzelrechtsnachfolge, die auch als Singularsukzession bezeichnet wird. Dabei ist die Einzelrechtsnachfolge sogar der grundsätzliche Fall im Rahmen einer Rechtsnachfolge. Sie beinhaltet, dass der Rechtsübergang für einen genau zu definierenden und konkret zu bezeichnenden Gegenstand erfolgt. Klassisches Beispiel wäre die Veräußerung eines Grundstücks, nach welcher der neue Inhaber die entsprechenden Rechte und Pflichten im Zuge Einzelrechtsnachfolge übernimmt. Bei der Einzelrechtsnachfolge gibt es mehrere Unterarten, nämlich:

  • Kraft Gesetz
  • Kraft Hoheitsakt
  • Kraft Rechtsgeschäft

Die Gesamtrechtsnachfolge kommt in vielen Bereichen vor, wie zum Beispiel im bereits erwähnten Erbrecht, beim Arbeitsrecht, beim Gesellschaftsrecht oder auch im Rahmen des Miet- oder Handelsrechtes.

Was ist die partielle Gesamtrechtsnachfolge?

 
Eine besondere Variante der Gesamtrechtsnachfolge ist die sogenannte partielle Gesamtrechtsnachfolge. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfolge, die sich dadurch gekennzeichnet, dass der entsprechende Nachfolger nicht das gesamte Vermögen übernimmt, sondern lediglich einen Teil davon. Dies bezieht sich zum Beispiel bei einem Unternehmen sowohl auf Teile der Aktiva als auch der Passiva. Dementsprechend wird die partielle Gesamtrechtsnachfolge häufig auch als Sonderrechtsnachfolge bezeichnet.

Gesamtrechtsnachfolge im Arbeitsrecht

 
Wie zuvor kurz erwähnt, tritt die Gesamtrechtsnachfolge in vielen Bereichen in Kraft, wie zum Beispiel beim Erbrecht. Andere Praxisbeispiele sind unter anderem dem Arbeitsrecht zugeordnet. Hier gibt es zum Beispiel unter der Voraussetzung eine Universalsukzession, dass ein neuer Arbeitgeber, der zum Beispiel ein anderes Unternehmen als bisherigen Arbeitgeber übernommen hat, in sämtliche Arbeitsverträge eintritt. Die Rechte und Pflichten beziehen sich dann also nicht nur auf einzelne Arbeitsverträge, sondern die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, dass alle existierenden Arbeitsverträge mit den jeweiligen Mitarbeitern vom neuen Arbeitgeber übernommen werden.
 

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