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Imparitätsprinzip

Im Handelsrecht und im Rahmen der Buchführungsvorschriften gibt es verschiedene Bewertungsgrundsätze, die je nach Fall und Situation anzuwenden sind. Einer dieser handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze ist das sogenannte Imparitätsprinzip. Es handelt sich um eine Art Gegenteil des Realisationsprinzips, welchen ebenfalls häufiger in der Praxis zur Anwendung kommt.

Worum handelt es sich beim Imparitätsprinzip?

Die Bezeichnung Imparitätsprinzip leitet sich vor allem vom Begriff der Imparität ab, der wiederum eine ungleiche Behandlung beinhaltet. Im Kern verlangt das Imparitätsprinzip nämlich, dass noch nicht realisierte Verluste, die aber dennoch bereits zu erkennen sind, dass sie entstehen werden, auszuweisen sind. Demgegenüber verhält es sich bei noch nicht realisierten Gewinnen anders, denn diese dürfen gemäß des Imparitätsprinzips noch nicht ausgewiesen werden. Wenn also nicht realisierte Verluste ausgewiesen müssen, nicht realisierte Gewinne hingegen nicht bilanziell berücksichtigt werden dürfen, bedeutet das, dass das Imparitätsprinzip eine sehr vorsichtige Buchführung verlangt. Beim ebenfalls bekannten Realisationsprinzip ist dies anders, denn dort dürfen ohnehin nur realisierte Gewinne sowie Verluste ausgewiesen werden.

Was bewirkt das Imparitätsprinzip?

Die Schlussfolgerung aus der zuvor erläuterten Vorgehensweise beim Imparitätsprinzip ist, dass Verluste zeitlich früher als Gewinne erfasst werden müssen,  wenn es sich in beiden Fällen um noch nicht realisierte Positionen handelt. Die ungleiche Behandlung von Verlusten und Gewinnen ist also ausschließlich auf den Zeitpunkt bezogen, zu dem die jeweiligen Positionen in der Bilanz wirksam dargestellt werden dürfen. Eine weitere Folge in der Praxis ist, dass aufgrund des anzuwendenden Imparitätsprinzips in der Bilanz entweder sogenannte stille Reserven gebildet oder aufgelöst werden müssen.

Das Vorsichtsprinzip als Grundlage für das Imparitätsprinzip

Die rechtliche Grundlage für das Imparitätsprinzip im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung ist das sogenannte Vorsichtsprinzip. Dieses wird unter anderem im Handelsgesetzbuch § 252 Absatz 1 definiert. Sinn und Zweck des Vorsichtsprinzips ist vorrangig der Schutz der Gläubiger. Würden in der Bilanz nämlich zum Beispiel nicht realisierte Gewinne ausgewiesen werden, die dann später vielleicht doch nicht in dem Umfang oder gar nicht realisiert werden können, würde das Unternehmen letztendlich positiver bewertet, als es angemessen wäre. Ein weiterer Grund für das Vorsichtsprinzip ist, dass das Kapital des Unternehmens reduziert wird, was durch das frühzeitige Ausweisen drohender Verluste erreicht wird. Dann würden sich nämlich auch vorzunehmende Gewinnausschüttungen reduzieren.

Wo lässt sich das Imparitätsprinzip in der Bilanz erkennen?

Die Erkennung, dass das Imparitätsprinzip angewendet wurde, findet in der Bilanz eines Unternehmens in erster Linie auf der Passivseite statt. Hier ist es die Position „Rückstellungen“, die vor allem betroffen ist. Dort sind nämlich nicht nur feststehende Verbindlichkeiten enthalten, sondern auch solche Verbindlichkeiten, die in ihrer Höhe noch nicht feststehen bzw. es nicht sicher ist, ob sie überhaupt realisiert werden. Das Imparitätsprinzip zeigt sich jedoch nicht ausschließlich auf der Passivseite, sondern ist ebenso auf der Aktivseite zu identifizieren. Dort betrifft es vor allem die Aufwendungen für Waren, Hilfs- und Betriebsmittel, die zum Stichtag der Bilanz noch existieren. Diese dürfen jedoch höchstens zu den jeweiligen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Bereich des Umlaufvermögens aktiviert werden.

Imparitätsprinzip bei der Bilanzierung von Aktien

Auch bei der bilanziellen Erfassung von Aktienbeständen ist das Imparitätsprinzip anzuwenden. Sind Kursverluste, die aus dem An- und Verkauf von Aktien resultieren, entweder schon eingetreten oder zu vermuten, muss die Bilanzierung zum niedrigeren Kurswert erfolgen und nicht zum Anschaffungspreis. Andererseits darf bei Gewinnen nicht der höhere Kurswert angesetzt werden.

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