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Vertragsfreiheit

Die Freiheit, mit anderen Unternehmen oder Personen Verträge zu schließen, gehört zu einer freiheitlich orientierten Gesellschaftsordnung. Dieses Recht wird auch als Vertragsfreiheit bezeichnet und ist in Deutschland sogar unter dem Artikel 2 des Grundgesetzes verankert, nämlich in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Worum handelt es sich bei der Vertragsfreiheit?

Mit der Vertragsfreiheit ist im Wesentlichen gemeint, dass jeder Bürger hierzulande selbstbestimmt und frei entscheiden kann, ob und wenn ja, mit welcher anderen Person er einen Vertrag abschließen möchte. Hinzu kommt, dass auch der jeweilige Inhalt des Vertrages frei vereinbart werden darf, allerdings mit der Einschränkung, dass die Verträge nicht gegen Gesetze verstoßen dürfen. Rechtlich geschützt wird die Vertragsfreiheit hierzulande durch Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, welches die allgemeine Handlungsfreiheit darlegt.

Nicht unter die Vertragsfreiheit fallen allerdings solche Verträge, die entweder gesetzeswidrig oder sittenwidrig sind. Darüber hinaus gibt es für einige Verträge einen sogenannten Kontrahierungszwang. Das bedeutet: Möchte ein Bürger eine bestimmte Leistung in Anspruch nehmen, muss er zu diesem Zweck mitunter einen Vertrag abschließen. Dazu gehört zum Beispiel die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die Autofahrer abschließen müssen, falls sie ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen führen möchten.

Welche Bedeutung hat die Vertragsfreiheit?

Dass die Vertragsfreiheit im Grundgesetz verankert ist, zeigt bereits die große Bedeutung. In dem Zusammenhang zielt die Vertragsfreiheit insbesondere auf vier Faktoren ab, nämlich:

  • Abschlussfreiheit
  • Inhaltsfreiheit
  • Formfreiheit
  • Aufhebungsfreiheit

Abschlussfreiheit bedeutet, dass Sie zum einen grundsätzlich das Recht haben, Verträge abzuschließen. Ferner besteht ein weiteres Recht darin, dass der Inhalt des Vertrages frei vereinbart und flexibel gestaltet werden kann. Die Formfreiheit meint, dass die meisten Verträge nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden müssen, dies aber dennoch aus Beweisgründen meistens geschieht. Mit Aufhebungsfreiheit ist gemeint, dass man in der Regel von einem geschlossenen Vertrag wieder zurücktreten bzw. diesen nach einer Frist lösen kann.

Ein weiterer Baustein der Vertragsfreiheit ist die sogenannte Partnerwahlfreiheit. Damit ist gemeint, dass jeder Bürger das Recht hat, seinen Vertragspartner frei zu wählen. Dies gilt übrigens ebenfalls für die meisten Verträge, die einem Kontrahierungszwang unterliegen. Als Beispiel lässt sich wiederum die Kfz-Haftpflichtversicherung nehmen. Diese müssen Sie als Kfz-Halter zwar abschließen, können aber dennoch frei wählen, bei welcher Versicherungsgesellschaft Sie den entsprechenden Vertrag abschließen.

Welche Einschränkung der Vertragsfreiheit gibt es?

Auf der einen Seite ist die Vertragsfreiheit zwar fest im Grundgesetz verankert. Auf der anderen Seite gibt es dennoch Ausnahmen, die mit Einschränkung der Vertragsfreiheit verbunden sind. Solche Einschränkungen existieren meistens dann, wenn die zwei Vertragsparteien nicht gleichwertig sind. Ein gutes Beispiel ist der Vertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber für gewöhnlich immer in einer besseren Verhandlungsposition hat.

Aus dem Grund wurden vom Gesetzgeber Vorschriften, Verordnungen und Gesetze erlassen, damit möglichst eine einigermaßen gleiche Verhandlungsposition geschaffen ist. Vor diesem Hintergrund gibt es insbesondere durch die EU einige Ausnahmen von der Vertragsfreiheit oder Einschränkungen, beispielsweise in den folgenden Bereichen:

Staatliche Monopole, beispielsweise das Gerichtswesen

Versicherungswesen (Kontrahierungszwang)

Arbeitsrecht, beispielsweise Kündigungsschutz

Diskriminierungsverbot aufgrund Religion oder Herkunft

Ladenschlussgesetze

Sittenwidrige Verträge

Die Vertragsfreiheit gilt übrigens in Deutschland nicht nur für Privatpersonen, sondern ebenfalls für Unternehmen und sogar für den Staat. Dieser kann zum Beispiel beim Bauvorhaben nach einer Ausschreibung ebenfalls entscheiden, welchem Vertragspartner er den Auftrag erteilen möchte. Allerdings gibt es diesbezüglich bestimmte Einschränkungen, mit denen gewährleistet werden soll, dass keine Firmen bevorzugt werden, obwohl andere Unternehmen ein besseres Angebot unterbreiten.

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