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GuV: Gewinn-und-Verlustrechnung

Bei der GuV – Gewinn-und-Verlust-Rechnung – handelt es sich um eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge eines Unternehmens. Durch die GuV werden innerhalb einer festgelegten Periode bzw. eines Geschäftsjahres die Unternehmensergebnisse ermittelt und die Quellen derer genau dargestellt. Die GuV stellt einen Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses von Kaufleuten nach § 242 III Handelsgesetzbuch (HGB) dar.

Die genaue Erklärung der Gewinn-und-Verlust-Rechnung

Die GuV wird auch bezeichnet als:

  • Erfolgsrechnung
  • Erfolgsbilanz
  • Ertragsbilanz
  • Ergebnisrechnung
  • Umsatzrechnung
  • Aufwands- und Ertragsrechnung

Der Aufbau:

Dieser muss klar und übersichtlich erfolgen, damit ein problemloser Einblick in die Ertragslage des Unternehmens gewährleistet ist. Aus diesem Grund ist eine Saldierung der Aufwendungen und Erträge grundsätzlich unzulässig (Stichwort Verrechnungsverbot).

Das Brutto- und Nettoprinzip

Brutto-Prinzip: Die handelsrechtlichen Aufwands- und Ertragsarten müssen als Einzelpositionen in der GuV aufgeführt werden. Es ist regelmäßig unzulässig, eine Saldierung, also die Erträge und Aufwendungen vorweg zu verrechnen, so dass sie nicht mehr als Einzelposten in der GuV auftauchen. Die einzige Ausnahme besteht für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften. Sie dürfen bestimmte Positionen zusammenfügen, um so so vor dem Einblick der Konkurrenz zu schützen.

Netto-Prinzip: Dieses entbindet nicht von der Notwendigkeit, einen detaillierten Kontenplan zu erstellen, dem die saldierten Erfolgsbestandteile entnommen werden können.

Die Darstellungsform der GuV

Was den Aufbau und die Gliederung der GuV angeht, so können diese unterschiedlich ausfallen. Es besteht die Möglichkeit, die GuV in Kontenform aufzubauen oder ein einer gestaffelten Form. In der Kontenform wird zwischen der Soll- und Habenseite (Aufwendungen/Erträge) unterschieden. Sollte sich auf der Soll-Seite ein Saldo ergeben, dann wurde ein Gewinn erwirtschaftet. Doch sollte sich auf der Habenseite ein Ergebnis zeigen, dann ist ein Verlust entstanden.

Die wichtigsten Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB)

Den kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften werden gemäß § 276 HGB Erleichterungen gewährt in Bezug auf die Aufstellung der Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Die Vorschriften werden im § 277 HGB näher erläutert, bspw:

  • Umsatzerlöse
  • Bestandsveränderungen
  • Außerplanmäßige Abschreibungen
  • Außerordentliche Erträge bzw.
  • Außerordentliche Aufwendungen.

Der Aufbau und die Gliederung der GuV

In der Gewinn-und-Verlust-Rechnung werden alle Aufwendungen und Erträge eines gewissen Zeitraums gegenübergestellt. Das kann ein Geschäftsquartal sein oder das gesamte Geschäftsjahr. Aufgrund dessen das es sich hier um ein Konto der Passivseite der Bilanz handelt, werden die Erträge im Haben gebucht und die Aufwendungen entsprechend im Soll. Am Ende des entsprechenden Zeitraums wird der Gewinn bzw. der Verlust aus der GuV ermittelt und im Anschluss erfolgt der Übertrag auf das Konto Eigenkapital.

Ein Beispiel für die Kontenform der GuV:

Beispiel Kostenform

Anders sieht es aus, wenn die GuV nach der Staffelform erstellt wird. In dem Fall werden alle Positionen einfach untereinander in einer Liste aufgeführt. Das Ergebnis wird hier dann durch eine Fortrechnung in verschiedenen Schritten ermittelt.

Anzumerken ist, dass die Kapitalgesellschaften nach § 275 I HGB dazu verpflichtet sind, die GuV in Staffelform zu erstellen. Zu beachten sind dabei ebenfalls die formellen Grundsätze der ordnungsgemäßen Bilanzierung (GoBil). Das bedeutet, dass stets ein klarer und stetiger Ausweis zu beachten ist, wobei die Erträge und Aufwendungen nicht saldiert werden dürfen (§ 246 II HGB).

Die Aussägefähigkeit der GuV

Die GuV bietet keine klare Erfolgsspaltung im betriebswirtschaftlichen Sinn, da hier eine konsequente Trennung der Aufwendungen und Erträge in betriebsfremde und betriebliche sowie einmalige und regelmäßige periodeneigene und periodenfremde nicht verlangt wird.

Des Weiteren müssen neben den Daten des aktuellen Geschäftsjahrs nach HGB und IFRS auch die Vorjahreswerte angegeben werden und nach US-GAAP sogar die Werte der vergangenen drei Jahre. Sollte eine Position im laufenden Jahr nicht anfallen, dann führt das dazu, dass ein Leerposten aufgeführt wird. Es ist wichtig, dass die gegenübergestellten Beträge vergleichbar sind. Ist das nicht der Fall, dann muss eine Erläuterung im Anhang beigefügt werden.

Wie wirkt sich eine Abschreibung auf die GuV aus?

Bei einer Abschreibung handelt es sich um den „Werteverzehr“ – also die Abnutzung eins Vermögensgegenstandes im Rechnungswesen. Bei einer Abschreibung werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Gegenstände vom Anlagevermögen auf die Jahre der Nutzung verteilt. Von einer Abschreibung wird somit der Gewinn durch den Aufwand gemindert, die im HGB § 253 geregelt ist.

Die Abschreibungen werden in der GuV separat ausgewiesen:

Abschreibungen im Gesamtkostenverfahren

  • Hier werden nach § 275 Abs. 2 HGB die Abschreibungen in den folgenden GuV-Posten ausgewiesen:
  • Auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und der Sachanlagen (§ 275 Abs. 2 Nr. 7a HGB)
  • auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens (§ 275 Abs. 2 Nr. 12 HGB)

Die Abschreibung im Umsatzkostenverfahren

Die Abschreibungen auf die immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens und Sachanlagen können hier nach § 275 Abs. 3 HGB nicht direkt aus der GuV abgelesen werden. Das ist dadurch begründet, dass sie anteilig in den Herstellungskosten, Vertriebskosten und allgemeinen Verwaltungskosten enthalten sind. Jedoch können die Kapitalgesellschaften die Abschreibungen dem Anlagengitter nach § 268 Abs .2 HGB entnehmen. Dagegen werden die Abschreibungen auf Finanzanlage und Wertpapiere des Umlaufvermögens auch in diesem Verfahren in einem eigenen GuV-Posten abgebildet (§ 275 Abs. 3 Nr. 11 HGB).

Rückstellungen in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung

Rückstellungen sind ebenso wie Verbindlichkeiten Passivposten und sie bilden damit eine zukünftige Zahlungsverpflichtung ab, bei der Zeitpunkt und Höhe der Zahlung nur bei den Verbindlichkeiten konkret bekannt sind. Die Rückstellungen werden auf der Passivseite einer Bilanz aufgeführt, wobei zwischen zwei Arten der Rückstellung unterschieden werden muss:

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

Rückstellungen für Aufwendungen, deren Ursprung im laufenden Geschäftsjahr liegt, doch erst im folgenden zu Ausgaben führt.

Zu den wichtigen Kategorien der Rückstellungen, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung bestehen zählen:

  • Pensionsrückstellungen
  • Steuerrückstellungen
  • Garantierückstellungen
  • Rückstellungen für drohende Verluste
  • Rückstellungen für Umweltschutzmaßnahmen.

Wie oft muss eine GuV erstellt werden?

Der Kaufmann hat nach § 242 HGB  die Verpflichtung eines jeden Geschäftsjahres, eine Gegenüberstellung seiner Aufwendungen und Erträge aufzustellen. Was den formalen Aufbau angeht, so enthalten das Handelsgesetzbuch sowie die Steuergesetze detaillierte Vorschriften darüber, ebenso wie die internationalen Rechnungslegungsstandards (die International Financial Reporting Standards (IFRS) und die United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)).

Es gibt eine Vielzahl von Unternehmen, die monatlich eine GuV erstellen sowie eine vollständige Bilanz und das bereits wenige Tage nach Ultimo. Dadurch erhält der Unternehmer einen aktuellen Überblick darüber, wie sich sein Geschäftsjahr entwickelt. So können Überraschungen zum Ende des Geschäftsjahres vermieden und Fehlentwicklungen kann frühzeitig entgegengewirkt werden. Zudem können die finanziell relevanten besonderen Vorfälle sachgerecht auf die einzelnen Monate verteilt werden, wie bspw.: größere Reparaturen, Forderungsausfälle oder Betriebsferien.

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