Verzugszinsen
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Im Finanzbereich kommen hin und wieder sogenannte Verzugszinsen zum Tragen. Beim Verzugszins handelt es sich um einen Zinssatz, der immer dann berechnet wird bzw. berechnet werden darf, wenn sich die Zahlung eines Schuldners verzögert oder sogar komplett für einen bestimmten Zeitraum ausfällt. Der wesentliche Zweck der Verzugszinsen besteht zum einen darin, den säumigen Schuldner zu einer möglichst zügigen Zahlung motivieren. Die andere Intention ist, dass der Gläubiger dadurch seinen Aufwand, den er zum Beispiel durch die Mahnung hat, abgelten kann.
Worum handelt es sich bei Verzugszinsen?
Verzugszinsen sind ein Mittel von Gläubigern, um den entsprechenden Schuldner zu motivieren, die vereinbarte Zahlung zu leisten. Der Verzugszins kommt immer dann zum Tragen, wenn der Schuldner zum Beispiel mit einer Rate säumig ist, diese also zu spät bezahlt. Ein wichtiger Unterschied besteht allerdings zu den Mahngebühren. Während diese vom Gläubiger selbst festgelegt werden können, darf dies bei Verzugszinsen nicht geschehen. Stattdessen müssen diese sich stets am sogenannten Basiszins orientieren.
Wann dürfen Verzugszinsen berechnet werden?
Der Gläubiger einer Forderung darf nicht immer sofort Verzugszinsen berechnen, wenn die säumige Zahlung ausbleibt. Stattdessen gibt es bestimmte Fristen zu beachten, insbesondere die sogenannte 30-Tage-Frist. Zahlungsverzug tritt nämlich in aller Regel erst dann ein, wenn die Rechnung spätestens 30 Tage nach deren Zugang weiterhin hoffen ist. Sollte demgegenüber ein anderes Zahlungsziel vereinbart worden sein, so tritt der Verzug unter Umständen bereits früher ein. Wichtig ist in allen Fällen, dass ein genauer Termin bekannt ist und gesetzt wird, ab dem entsprechende Verzugszinsen berechnet werden dürfen.
Wie werden Verzugszinsen im Detail berechnet?
Wie bereits kurz erwähnt, dürfen Gläubiger die Verzugszinsen nicht frei ermitteln und nach eigenem Ermessen berechnen. Stattdessen gibt es zwei wesentliche Bestandteile, die berücksichtigt werden müssen, nämlich:
- Basiszinssatz
- Verzugszinssatz
Die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen ist der sogenannte Basiszins, den die Deutsche Bundesbank in regelmäßigen Abständen veröffentlicht. Beim Verzugszins wird unterschieden, ob es sich beim Schuldner um ein Unternehmen oder um eine Privatperson handelt. Nach aktuellem Stand dürfen Verzugszinsen mit einem Satz von 5 Prozent berechnet werden, falls es sich um einen Verbraucher beim Schuldner handelt. Sollte der Schuldner hingegen ein Unternehmen sein, ist sogar ein Aufschlag in Höhe von 9 Prozent zulässig.
Die Berechnung der Verzugszinsen findet so statt, das der Verzugszinssatz mit dem Basiszins addiert wird. Aktuell wirkt sich der Basiszins für den Schuldner positiv aus, denn es handelt sich um einen Minuszins, sodass eine Subtraktion vom Verzugszinssatz stattfindet.
Ein Rechenbeispiel für die Verzugszinsen
Am besten lassen sich Verzugszinsen mit einem einfachen Rechenbeispiel erläutern. Dann sehen Sie im Detail, welcher Betrag sich aus dem Zins tatsächlich ergeben kann. Zu diesem Zweck nehmen wir die folgenden Werte an:
- Rechnung Gegenwert: 2.000 Euro
- Basiszins: 1,2 Prozent
- Verzugszins der Bank: 5 Prozent
- Zu zahlender Verzugszinssatz: 6,2 Prozent
- Zinsen (für ein Jahr): 124 Euro
In diesem Fall handelt es sich beim Schuldner um eine Privatperson, sodass der Verzugszins maximal fünf Prozent betragen darf. Allerdings ist der Basiszins hinzuzurechnen, sodass sich in der Summe ein Gesamtverzugszins in Höhe von 6,2 Prozent ermitteln lässt. Bezogen auf den Warenwert bedeutet das, dass die Verzugszinsen sich aufs Jahr gerechnet auf 124 Euro belaufen.
Verzugszinsen in der Praxis
In der Praxis tauchen Verzugszinsen für gewöhnlich in zwei Bereichen auf. Zum einen können insbesondere Banken als Kreditgeber solche Verzugszinsen berechnen, falls der Kunde die vereinbarte Darlehensrate zu spät zahlt. Auf der anderen Seite kommen Verzugszinsen auch beim Warenverkehr zum Tragen, wenn Sie beispielsweise als Verbraucher etwas kaufen und den Kaufpreis laut Vereinbarung erst später zahlen müssen. Entsteht dann aus Sicht des Gläubigers und Lieferanten ein Zahlungsverzug, ist dieser für gewöhnlich berechtigt, auf die fällige Zahlung Verzugszinsen aufzuschlagen.