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Zinsabschlagsteuer

Für Inhaber von Kapitalvermögen gibt es unter Umständen mehrere Steuern zu beachten. Eine solche Steuer aus der Vergangenheit, die allerdings im Jahre 2021 in Deutschland nicht mehr akzeptiert, ist die Zinsabschlagsteuer. Diese wurde mittlerweile von der sogenannten Abgeltungssteuer abgelöst.

Was ist die Zinsabschlagsteuer?

Die Zinsabschlagsteuer zählte bis Ende des Jahres 2008 zu den sogenannten Kapitalertragssteuern. Das bedeutet, dass diese Steuer für Personen mit Kapitalvermögen relevant war, die mit ihrem Geld Gewinne generierten. Im Jahre 2009 wurde die Zinsabschlagsteuer schließlich durch die bis heute gültige Abgeltungssteuer abgelöst. Aufgrund der Zinsabschlagsteuer entstand ein Zinsabschlag, der wiederum eine Vorauszahlung darstellte, und zwar auf die von jedem steuerpflichtigen Bürger zu leistende Einkommensteuer. Zur damaligen Zeit belief sich der Steuersatz bei der Zinsabschlagsteuer auf einheitlich 30 Prozent. Grundlage waren die Kapitalerträge, die unter Berücksichtigung eines Freibetrages erzielt wurden.

In welchen Fällen wurde eine Zinsabschlagsteuer berechnet?

Bei der Zinsabschlagsteuer verhielt es sich so, dass diese generell auf Kapitalerträge berechnet wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese zum Beispiel in Form von Dividenden aus Aktien oder in Form von Zinsen bei Anleihen sowie sonstigen, verzinslichen Anlageformen, stammten. Allerdings gab es einen Freibetrag, innerhalb dessen keine Zinsabschlagsteuer erhoben wurde. Dieser Sparerfreibetrag betrug pro Person 750 Euro, demzufolge 1.500 Euro bei Ehepaaren. Damit der Freibetrag genutzt werden konnte, musste gegenüber der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden.

Der Freistellungsauftrag bei der Zinsabschlagsteuer

Da es sich bei der Zinsabschlagsteuer um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer handelte, hätte diese eigentlich stets zu dem Zeitpunkt erfolgen müssen, wenn die Zinserträge gutgeschrieben worden. Allerdings hatten die Bürger die Möglichkeit, diesen Vorababzug zu verhindern. Dazu musste der jedem Kunden zustehende Freibetrag beansprucht werden. In der Praxis funktionierte das so, dass der Betroffene seiner Bank oder einem anderen Finanzdienstleister, bei dem auf Konten oder Depots Beträge aus Kapitalvermögen anfallen konnte, einen Freistellungsauftrag erteilte.

Zu diesem Zweck gab es damals amtliche Vordrucke, auf denen der Freistellungsauftrag ausgefüllt werden musste. Es bestand die Möglichkeit, den maximalen Freibetrag von 750 Euro pro Person auf mehrere Banken und andere Finanzdienstleister aufzuteilen. Nur unter der Voraussetzung, dass der Freistellungsauftrag betragsmäßig nicht ausreichte, wurde dann für den überschüssigen Ertragsteil der Kapitalertragssteuerabzug in Form der Zinsabschlagsteuer vorgenommen.

Das Ende der Zinsabschlagsteuer

Mittlerweile gibt es die Zinsabschlagsteuer seit vielen Jahren nicht mehr, denn sie endete zum 31.12.2008. Grundlage war das damalige Unternehmenssteuerreformgesetz, welches unter anderem beinhaltete, dass ab 2009 die Abgeltungssteuer eingeführt wird. Seit dieser Zeit findet eine Besteuerung von Kapitaleinkünften zum einheitlichen Satz in Höhe von 25 Prozent statt. Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich ebenfalls einerseits um eine Kapitalertrags- und zum anderen um eine Quellensteuer. Der Name trifft deshalb zu, weil Kapitalerträge an der Stelle besteuert werden, an der sie anfallen. Darüber hinaus gibt es auch im Rahmen der Abgeltungssteuer einen Freibetrag, der als Sparerpauschbetrag bezeichnet wird. Dieser beläuft sich auf 801 Euro für ledige und 1.602 Euro für Verheiratete.

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