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Abgeltungssteuer

Die meisten Anleger haben schon einmal von der Abgeltungssteuer gehört, da diese sich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht. Eingeführt wurde diese Quellensteuer zu Beginn des Jahres 2009 und feiert deshalb in diesem Jahr bereits ihr 13-jähriges Jubiläum. In unserem Beitrag beschäftigen wir uns damit, was die Eigenschaften der Abgeltungssteuer sind, wie hoch diese ist und für welche Erträge die Steuer anfällt. Ferner gehen wir darauf ein, ob und wenn ja, wie Sie der Abgeltungssteuer in der Praxis auf legale Art und Weise entgehen oder diese zumindest verringern können.

Was ist die Abgeltungssteuer?

Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine sogenannte Quellensteuer, die vorher und zum Teil auch heute noch alternativ als Zinsabschlagsteuer bezeichnet wird. Die Einführung der Abgeltungssteuer geht auf das Jahr 2009 zurück und sie basiert insbesondere auf dem Paragraphen 20 Einkommensteuergesetz. Fällig wird die Abgeltungssteuer immer dann, wenn Anleger Kapitalerträge aus Vermögen zufließen. Die wesentliche Eigenschaft der Abgeltungssteuer besteht darin, dass es sich um einen einheitlichen Steuersatz handelt und die Besteuerung deshalb im Vergleich zu vorherigen Zinsabschlagsteuer vereinfacht ist. Das war auch einer der Hauptgründe für die Einführung der Abgeltungssteuer. Eine Konsequenz ist, dass die versteuerten Kapitalerträge nicht mehr zwangsläufig in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, weil die deutschen Finanzdienstleister die Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt transferieren müssen.

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer hat einen festen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie eventuell acht bis neun Prozent Kirchensteuer. Daraus wiederum ergibt sich ein Gesamtsteuersatz, der sich auf 26,4 bis 28 Prozent beläuft. Die 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag können allerdings mittlerweile herausgerechnet werden, weil die meisten Bundesbürger nach der de facto Abschaffung keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen. Wichtig zu beachten ist, dass sich die Abgeltungssteuer ausschließlich auf die Erträge und nicht das Kapitalvermögen bezieht. Wer also beispielsweise im vergangenen Jahr Zinsen in Höhe von 2.000 Euro erhalten und seiner Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, bei dem würden dementsprechend 500 Euro Abgeltungssteuer einbehalten.

Welche Erträge fallen unter die Abgeltungssteuer?

Heutzutage fallen im Prinzip sämtliche Erträge in den Bereich der Abgeltungssteuer, die aus einem vorhandenen Kapitalvermögen heraus resultieren. Dazu gehören unter anderem auch Spekulationsgewinne, da die vorherige Spekulationssteuer mit Einführung der Abgeltungssteuer abgeschafft wurde. Dementsprechend sind es die folgenden Vertragsarten, die in den Bereich der Abgeltungssteuer fallen:

  • Zinsen
  • Dividenden
  • Kursgewinne
  • Währungsgewinne
  • Überschussanteile

Im Grunde ist es unabhängig davon, für welche Finanzprodukte diese Erträge anfallen, ob diese versteuert werden müssen oder nicht. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise sowohl die Ertragskraftschriften aus der Anlage in Aktien, Fonds, ETFs, Anleihen oder Tages- sowie Festgeldkonten als auch Kursgewinne definitiv versteuern müssen. Dies gilt ebenfalls für Derivate, bei denen durch den Verkauf Kursgewinne oder Währungsgewinne angefallen sind.

Kann ich die Abgeltungssteuer vermeiden?

Es gibt im Wesentlichen zwei Methoden, wie sich auf legale Art und Weise vermeiden können, dass Ihnen Abgeltungssteuer abgezogen wird oder die Steuer zumindest verringert werden kann. Der am häufigsten genutzte Weg besteht darin, dem entsprechenden Bankinstitut einen Freistellungsauftrag zu erteilen. In Deutschland gibt es nämlich einen sogenannten Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge. Dieser beinhaltet, dass sämtliche Erträge aus Kapitalvermögen bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 801 Euro (Ledige) sowie 1.602 Euro (Verheiratete) steuerfrei sind. Damit die Bank nicht trotzdem verpflichtet es, bei anfallenden Erträgen Abgeltungssteuer an das Finanzamt abzuführen, sollten Sie einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag erteilen. Selbst wenn Sie diesen vergessen, können Sie sich im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages die gezahlte Abgeltungssteuer durch die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt wieder zurückholen.

Der zweite Weg, wie Sie Abgeltungssteuer vermeiden oder zumindest einen geringeren Betrag zahlen müssen, ist die sogenannte Günstigerprüfung. Im Rahmen dieser besteht die Möglichkeit, dass Sie sich einen Teil der bezahlten Abgeltungssteuer zurückholen. Das basiert darauf, dass bei der Abgeltungssteuer pauschal ein Satz von 25 Prozent angesetzt wird. Bei der Günstigerprüfung hingegen prüft das Finanzamt Ihren persönlichen Steuersatz. Liegt dieser nämlich unterhalb von 25 Prozent, findet auch die Besteuerung der Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuersatz statt und es kommt eventuell zu einer Erstattung, weil Ihr persönlicher Steuersatz geringer als 25 Prozent pauschale Besteuerung seitens der Abgeltungssteuer ist.

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