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Ausfallbürgschaft

Wer bei einem Kreditinstitut ein Darlehen aufnehmen möchte, der wird häufiger – insbesondere bei höheren Kreditsummen – nach einer Sicherheit gefragt. Zu den möglichen Kreditsicherheiten zählen unter anderem Bürgschaften, wie zum Beispiel eine Ausfallbürgschaft. Diese wird in der Praxis durchaus häufiger eingesetzt, sodass der entsprechende Bürge für die Schulden des Kreditnehmers haftet.

Worum handelt es sich bei der Ausfallbürgschaft?

Die Ausfallbürgschaft ist eine spezielle Variante einer Bürgschaft, die häufig ebenfalls Schadlosbürgschaft genannt wird. Im direkten Vergleich mit anderen Bürgschaftsformen zeichnet sich die Ausfallbürgschaft vor allem insoweit durch eine relativ hohe Sicherheit für den Bürgen aus, als dass der Gläubiger ihn nur unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen darf, dass alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dass die offenen Forderungen durch den Schuldner selbst befriedigt werden. Im Rahmen der Ausfallbürgschaft gibt es noch eine Unterform, nämlich die sogenannte modifizierte Ausfallbürgschaft.

Eine Haupteigenschaft der Ausfallbürgschaft ist demnach, dass der Bürge keine Einrede der Vorausklage durchführen muss. Stattdessen ist die Bank als Gläubigerin in der Beweispflicht, dass sie erfolglos versucht hat, den Schuldner zur Begleichung der offenen Forderungen zu bewegen. So muss die Bank beispielsweise nachweisen, dass auch eine Zwangsvollstreckung nicht erfolgreich war, damit die offenen Forderungen beglichen werden konnten. Erst dann darf der Bürge im Rahmen der Ausfallbürgschaft in Anspruch genommen werden.

Welche rechtlichen Besonderheiten gibt es bei Ausfallbürgschaften?

Neben der bereits erwähnten gibt es auch eine rechtliche Besonderheit, durch die sich die Ausfallbürgschaft auszeichnet. Diese besteht darin, dass es keine Definition der Ausfallbürgschaft im BGB gibt. Trotzdem hat die Ausfallbürgschaft seit geraumer Zeit Anerkennung durch den Bundesgerichtshof erreicht. Zudem ist es eine rechtliche Besonderheit der Ausfallbürgschaft, dass der Gläubiger den bereits angesprochenen Beweis führen muss und sich nicht einfach und sofort an den Bürgen wenden darf.

Welche Arten der Ausfallbürgschaften gibt es?

Im Bereich der Ausfallbürgschaften gibt es zwei Varianten, nämlich zum einen die herkömmliche und zum anderen die modifizierte Ausfallbürgschaft. Der Unterschied besteht allerdings ausschließlich im Hinblick darauf, wie und wann die Bürgschaftsverpflichtung eintritt. Bei der herkömmlichen Bürgschaft muss der entsprechende Bürge erst dann für die Schulden des Kreditnehmers aufkommen, falls eine Zwangsvollstreckung seitens des Gläubigers erfolglos war. Bei der modifizierten Ausfallbürgschaft hingegen ist es möglich, dass ein Ausfallgrund vereinbart wird. Dieser könnte zum Beispiel darin bestehen, dass die Eintrittspflicht des Bürgen gegeben ist, falls der Gläubiger mit seinen Kreditzahlungen entweder mehrere Monate im Verzug ist oder er seine Zahlungen komplett eingestellt hat.

Wann wird eine Ausfallbürgschaft angewendet?

Zum Einsatz kommen Ausfallbürgschaften in der Praxis häufig bei Darlehen, die von Kreditgebern an Privatkunden vergeben werden. In dem Zusammenhang fungieren Ausfallbürgschaften als persönliche Kreditsicherheiten, falls es beispielsweise keine ausreichenden dinglichen Sicherheiten gibt. Demzufolge werden Ausfallbürgschaften im Grunde nur dann herangezogen, wenn die Kreditwürdigkeit des Schuldners nicht für einen sogenannten Blankokredit ausreicht.

Ausfallbürgschaften werden allerdings nicht nur gegenüber Privatkunden verwendet, sondern bei Unternehmen für Finanzierungen treten sie ebenfalls als Sicherheit in Erscheinung. Insbesondere bei Existenzgründungen oder bei Förderdarlehen für den Mittelstand sind es sogenannte Bürgschaftsbanken, die im Rahmen der Ausfallbürgschaft als jeweilige Bürgen in Erscheinung treten.

Worin unterscheiden sich Ausfallbürgschaft und selbstschuldnerische Bürgschaft?

Zwar kommt die Ausfallbürgschaft in der Praxis häufiger vor, jedoch ziehen die meisten Banken stattdessen eine selbstschuldnerische Bürgschaft vor. Warum ist das so? Zuvor wurde bereits erwähnt, dass der Gläubiger den Bürgen erst dann im Rahmen der Ausfallbürgschaft in Anspruch nehmen kann, wenn er ansonsten alle rechtlichen Mittel nebst Zwangsvollstreckung ausgeschöpft hat, um den Schuldner zum Begleichen der Forderung zu bewegen.

Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen darf sich der Gläubiger sofort an den Bürgen wenden. Nicht einmal eine zweite oder dritte Mahnung an den Schuldner und erst recht keine Zwangsvollstreckung sind zuvor notwendig. Dementsprechend hat der Bürge zwar bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft ein deutlich höheres Risiko, für den Gläubiger ist es jedoch wesentlich einfacher, sich bei offenen Forderungen an den Bürgen zu wenden. Daher bevorzugen die meisten Banken und sonstigen Gläubiger eine selbstschuldnerische Bürgschaft statt einer Ausfallbürgschaft.

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